Errichtung einer Besuchsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, Ernennung der Mandatsperson für C.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Januar 2014 (810 13 284) Zivilgesetzbuch Errichtung einer Besuchsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Stephan Gass , Gerichtsschreiberin i.V. Selina Müller Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G. , Beschwerdegegnerin Beigeladener B. Betreff Errichtung einer Besuchsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, Ernennung der Mandatsperson für C. (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G. vom 30. Juli 2013) A. Der im Jahr 2002 geborene C. ist das Kind der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern A. und B. . Sowohl die Kindsmutter wie auch der Kindsvater zogen im Jahr 2009 von der Schweiz nach Norwegen, lebten zu dieser Zeit jedoch schon getrennt. Nach der Trennung der Eltern lebte C. stets bei der Kindsmutter. Die Ehe der Eltern wurde mit Wirkung vom 20. Dezember 2010 geschieden. Die Kindsmutter zog mit dem gemeinsamen Sohn am 22. Juni 2012 von Norwegen wieder in die Schweiz. Der Kindsvater lebt nach wie vor in Norwegen. Die Abreise der Mutter mit dem Kind ist gemäss dem Kindsvater mit demselben nicht abgesprochen worden, was diesen veranlasste, in Norwegen ein Verfahren wegen Kindesentführung einzuleiten, welches jedoch aufgrund der Landesabwesenheit der Mutter und des Kindes eingestellt wurde. Am 7. August 2012 führte der Präsident der Vormundschaftsbehörde (VB) G. eine Anhörung der Kindsmutter und ihrem damaligen Lebenspartner D. , den sie am 25. April 2013 geheiratet hat, durch. Eine Anhörung war bereits in Norwegen im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung (gemäss norwegischem Kinder- und Ehegesetz) auf den 12. Juni 2012 anberaumt gewesen. Zu dieser ist die Kindsmutter jedoch nicht erschienen. Anlässlich der Anhörung bei der VB G. gab die Kindsmutter an, dass die Regelung des persönlichen Kontakts zwischen B. und C. während der Zeit in Norwegen funktioniert habe. Insbesondere habe der Kindsvater den Sohn C. im Jahr 2010 für 3-4 Monate in Obhut gehabt. An Ostern 2012 habe er des Weiteren 1.5 Wochen bei der Kindsmutter gelebt und dort Zeit mit dem Sohn verbracht. Der Streit sei gemäss der Kindsmutter eskaliert, als der Kindsvater im Sommer 2012 mit dem gemeinsamen Sohn, seiner neuen Lebenspartnerin sowie deren Kind fünf Wochen Ferien habe verbringen wollen und die Kindsmutter damit nicht einverstanden gewesen sei. Seither sei die Kommunikation zwischen den Eltern betreffend (persönlichem und telefonischem) Kontakt zwischen Vater und Sohn schwierig. B. Die seitens der VB G. in Absprache mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) eingeleitete Mediation resp. Abklärung durch den Amtsvormund des Kreises H. E. konnte keine Einigung zwischen den Eltern bringen. Diese haben sich dann aber selbständig mittels Vergleich vom 14. Januar 2013, abgeschlossen vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (Entscheid vom 15. Januar 2013), geeinigt. Inhalt der Vereinbarung war insbesondere die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts, die Einwilligung des Kindsvaters, dass der Sohn mit der Kindsmutter in der Schweiz wohnt sowie Details (Zeit, Ort, Dauer, Übergabe, Ausfälle, Kosten etc.) betreffend Skype-Gespräche und persönlichem Kontakt (gemeinsame Ferien) zwischen Vater und Sohn. Die Mutter verpflichtete sich des Weiteren, den Sohn bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJPD) Baselland abklären zu lassen und den Kindsvater regelmässig über schulische und medizinische Belange des Kindes zu orientieren. Die Kindseltern kamen auch überein, dass sie sich bei weiteren Unstimmigkeiten an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G. (KESB; ehemals Vormundschaftsbehörde G. ) wenden würden. C. Kurze Zeit später hat sich der Kindsvater bei der KESB G. gemeldet, da bereits die Abwicklung der Osterferien 2013 zu Problemen zwischen den Eltern geführt hätte. Vor allem über Zeit und Ort der Abholung des Kindes konnten die Eltern keine Einigung erzielen. Der Sohn verbrachte die Ferien schliesslich mit dem Vater, jedoch kamen diese nur unter grosser Anstrengung seitens beider Parteien sowie der KESB G. zustande. In der Folge kam es immer wieder zu Uneinigkeiten zwischen den Parteien, über weitere Ferien mit dem gemeinsamen Sohn oder über Skype-Gespräche zwischen Vater und Sohn. Die Eltern schafften es nicht, diese Uneinigkeiten untereinander beizulegen. Die Kindsmutter sowie der Kindsvater wendeten sich immer wieder per Mail an den Präsidenten der KESB G. , um mitzuteilen, dass gewisse Teile der Vereinbarung nicht funktionieren resp. eingehalten würden. Der Vater bemängelte insbesondere, dass die Skype-Gespräche mit dem gemeinsamen Sohn von der Kindsmutter erschwert und/oder behindert würden, hingegen störte sich die Kindsmutter insbesondere daran, dass der Kindsvater nicht (genau) mitteilen konnte, wo er die Ferien mit dem Sohn verbringen werde und dieser während der Ferien mit dem Sohn per Telefon nur sporadisch erreichbar gewesen sei. Insbesondere scheiterten auch terminliche Abmachungen zur Abholung des Kindes an den gemeinsamen Ferientagen mit dem Kindsvater, so dass beispielsweise das vereinbarte Besuchsrecht für den Sommer 2013 nicht zustande kam. D. Anlässlich der Anhörung vom 24. Juli 2013 erklärten sich A. und C. mit der Errichtung einer Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, wie auch mit der Einsetzung von F. , Fachfrau Kinderbetreuung, Heilpädagogin im Vorschulbereich und systematischintegrative Beraterin von Familien und anderen Systemen, zur Mandatsträgerin einverstanden. B. wurde per Mail betreffend der vorgesehenen Ernennung von F. informiert und hat sich nicht gegen die Einsetzung ausgesprochen. E. Mit Entscheid vom 30. Juli 2013 stellte die KESB G. fest, dass der am 14. Januar 2013 abgeschlossene Vergleich rechtskräftig sei und vollumfängliche Grundlage des vorliegenden Entscheids darstelle (Ziffer 1). Für C. wurde eine Besuchsbeistandschaft mit weiteren Befugnissen gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (Ziffer 2), mit F. , als Beiständin (Ziffer 3) und unter anderem der Aufgabe, bezüglich der vergleichsweise seitens der Eltern abgemachten Abklärung mit den entsprechenden Stellen, insb. der KJPD Basel-Landschaft und der Schule von C. , Kontakt zu halten und ein Einblick- und Auskunftsrecht zu haben (Ziffer 4 lit. d des Entscheids). Die KESB G. erliess die Verfügung unter Androhung des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Ziffer 6 des Entscheids). Weiter entzog die KESB G. einer allfälligen Beschwerde nach dem Titel Rechtsmittelbelehrung die aufschiebende Wirkung. F. Gegen den Entscheid der KESB vom 30. Juli 2013 erhob A. (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Korrektur und Ergänzung des Sachverhalts gemäss ihren im selben Schreiben getätigten Ausführungen sowie eine Bemerkung des Kantonsgerichts, dass die KESB G. bei der Erstellung des Entscheids parteiisch, zum Vorteil des Vaters und zum Nachteil der Mutter, vorgegangen sei. Weiter beantragte sie die Aufhebung der Ziffer 4 lit. d sowie Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids und die Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung, im Übrigen die Bestätigung des Entscheids und ferner die Kostenüberbindung des vorliegenden Verfahrens an die KESB G. . Die Beschwerdeführerin stellte zudem den Beweisantrag der Befragung ihres Ehemannes. G. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2013 hielt die KESB G. an ihrem Entscheid vom 30. Juli 2013 fest. H. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 nahm B. als Beigeladener im Verfahren vor Kantonsgericht Stellung. Er führte aus, dass in der Beschwerdeschrift versucht werde, sämtliche Details des Berichts des Präsidenten der KESB G. so zu beleuchten, dass sie als einseitig und falsch erscheinen würden. Dazu werde die Wahrheit ein ums andere Mal gebeugt sowie entscheidende Tatsachen verschwiegen. I. Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. In gleicher Verfügung führte das Kantonsgericht aus, dass sich die entscheidwesentlichen Fragen aufgrund der Akten klären liessen und daher der Beweisantrag der Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin abzuweisen sei. Zum verfahrensrechtlichen Antrag, es sei der Beschwerde in Bezug auf die angefochtenen Ziffer 4 lit. d und 6 des Entscheides der KESB G. vom 30. Juli 2013 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, führte das Kantonsgericht aus, dass der Entzug oder die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich im Dispositiv der Verfügung zu erfolgen habe, damit eine solche Wirkung entfalte. Da die Anordnung vorliegend im Verfügungsteil nach der Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei und eben nicht im Dispositiv des Entscheids, fehle ein formell korrekter Entzug, was dazu führe, dass die Entzugsanordnung keine Wirkung entfalte. Demzufolge sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden und es komme ihr daher von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweise. J. Mit Verfügung vom 19. November 2013 wurde der Termin für die Urteilsberatung unter Ausschluss der Parteien auf den 15. Januar 2014 festgesetzt. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Kindes- und Erwachsenenschutzrecht enthält in Art. 443 ff. ZGB verbindliche behördliche Verfahrensvorschriften. Darüber hinaus bleibt für das Verfahren das kantonale Recht vorbehalten ( Daniel Steck , in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern/Luzern/Zürich 2011, N 4 zu Art. 450f). Die Kantone haben somit die Kompetenz, Verfahrensbestimmungen zu erlassen, wenn diese mit bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften in Einklang stehen. Der Kanton Basel-Landschaft verweist in § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 auf das Verfahrensrecht nach Art. 450 - 450e ZGB und im Übrigen auf das kantonale Verwaltungsprozessrecht. 1.2 Das Kantonsgericht prüft nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist. Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Diese umschreiben die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann (siehe hierzu René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 946 ff.). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, spricht sich die Behörde über die Begründetheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, so tritt die Behörde auf ein privates Begehren nicht ein. Sie fällt einen Nichteintretensentscheid. 1.3 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gemäss § 43 Abs. 2 VPO ist das Kantonsgericht unter anderem zuständig für Beschwerden und Entscheide von Behörden, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. Gestützt auf § 66 Abs. 1 EG ZGB ist das Kantonsgericht für die vorliegende Angelegenheit zuständig. 1.4 Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts liegt dann ein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerde führenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird, beziehungsweise wenn – im Falle einer Gutheissung der Beschwerde – ein persönlicher und unmittelbarer materieller oder ideeller Nachteil, den die angefochtene Verfügung zur Folge haben könnte, abgewendet werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 2. Juni 2004 [810 03 308/103] E. 1a mit weiteren Hinweisen, publiziert in: Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [BLKGE] 2004, S. 230). Die Beschwerdeführerin als Mutter des Kindes ist durch den ergangenen Entscheid zweifellos berührt. 1.5.1 Des Weiteren ist wesentlich, dass nicht einzelne Aussagen oder Bemerkungen in den Erwägungen Beschwerdegegenstand sein können, sondern nur der Entscheid an sich, d.h. das Urteilsdispositiv eines Gerichts oder einer Behörde. Dabei kommt es auf die Auswirkungen des Urteilsdispositivs an, weil alleine dieses die rechtsverbindliche und der Rechtskraft zugängliche Entscheidung über die Streitsache enthält, nicht aber die ihm zugrunde liegende Begründung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.563/2004 vom 17. Mai 2005 E. 3.4.2; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl , Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 5 zu § 28; Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog , Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, S. 367 N 12). 1.5.2. Die Beschwerdeführerin verlangt in Rechtsbegehren 1 ihrer Beschwerde vom 26. August 2013 sinngemäss die Korrektur des dem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalts. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass grundsätzlich zwar die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann, jedoch nicht losgelöst von konkreten Änderungsanträgen in der Beschwerde. Es gibt demnach keinen eigenständigen Rügegrund der falschen Sachverhaltsfeststellung, der ohne Einfluss auf das Dispositiv bleibt. Der dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt, wie auch die KESB G. festhält, erwächst grundsätzlich nicht in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin führt als weitere Rechtsbegehren aus, dass Ziffer 4 lit. d sowie Ziffer 6 des Entscheids der KESB G. aufgehoben werden sollen. Dementsprechend sind die übrigen Ziffern des Dispositivs unangefochten geblieben. Der Sachverhalt wird seitens der Beschwerdeführerin somit nur in Bezug auf diese beiden Ziffern als rechtserheblich falsch oder unangemessen beanstandet, nicht jedoch die restlichen Ziffern des Urteilsdispositivs. Das führt dazu, dass auf das Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführerin, nämlich die Korrektur des Sachverhalts, nicht einzutreten ist. 1.6 Da die übrigen Prozessvoraussetzungen nach §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde soweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ziffern 4 lit. d und 6 des ergangenen Entscheids verlangt. 1.7 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Vormundschaftsbehörden bzw. die heutigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörde anzusehen sind (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2, E. 3.4.2; Daniel Steck , in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 17 ff. zu Art. 450a mit weiteren Hinweisen). 1.8 Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen in Verfahren betreffend Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt. Das in der Beratung gefällte Urteil wird, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, gemäss § 19 Abs. 1 VPO den Parteien schriftlich eröffnet. 2. Vorliegend ist strittig, ob die KESB G. in Ziffer 4 lit. d ihres Entscheids vom 30. Juli 2013 der Beiständin zu Recht die Kompetenz erteilt hat, Einblick in die Abklärungen des KJPD betreffend das Kind zu nehmen und Auskünfte bei Lehrern einzuholen. Zudem ist strittig, ob der Entscheid der KESB G. zu Recht unter Strafdrohung erging. 3.1 Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die KESB gemäss Art. 308 ZGB dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann der Beiständin aufgrund von Art. 308 Abs. 2 ZGB darüber hinaus besondere Befugnisse – wie von der Kindesschutzbehörde, in Beachtung des zwischen den Eltern abgeschlossenen Vergleichs vom 14. Januar 2013, genehmigt durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Januar 2013, vorliegend angeordnet – übertragen werden. So wurde die Beiständin namentlich damit beauftragt, insbesondere mit dem KJPD sowie der Schule des Kindes Kontakt zu halten, wobei die entsprechenden Stellen der Mandatsträgerin Einblick und Auskunft zu geben haben. 3.2 Die Beistandschaft hat die Eltern zu unterstützen und für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten im Rahmen der gerichtlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung zu sorgen, so dass Spannungen abgebaut und negative Beeinflussungen vermieden werden können. Die Zwischenschaltung eines Beistandes kann so zu einer Entkrampfung und Neutralisierung der zwischen den Eltern anstehenden Probleme führen (vgl. zum Ganzen Peter Breitschmid in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2010, N 14 zu Art. 308 ZGB, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5C.151/2000 vom 6. September 2000 E. 3b). Die Beistandschaft zielt nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung ab, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und des Gebaren des Kindes. Der Beistand muss über die von den Betroffenen direkt erhältlichen Informationen hinaus auch Einsicht in bezüglich der Betroffenen bestehende amtliche Dossiers und dergleichen haben, soweit das zur Erfüllung seines Auftrags vonnöten ist und soweit nicht bspw. andere schützenswerte Interessen als höherwertig einzustufen sind. In Frage kommen insbesondere etwa Akten von Vormundschaftsbehörden anderer Kreise, aber auch bspw. Unterlagen von Straf- und deren Gerichts- oder Verwaltungsbehörden. Der Beistand muss sich sodann bei weiteren mit den Betroffenen in Berührung stehenden Stellen – etwa bei Kinderkrippen, Schulen, Lehrstellen, Spitälern etc. – erkundigen können, wenn und soweit er eine Information benötigt. Nur so kann er sich das nötige umfassende Bild des Falles machen und sich so überhaupt auch die Voraussetzungen zur richtigen und guten Amtsführung schaffen (vgl. dazu Yvo Biderbost , Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Freiburg 1996, S. 436 ff.). 3.3 Die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie die Wahl der Beiständin ist vorliegend nicht umstritten. Ebenso wenig ist strittig, dass ihr im Rahmen dieser Beistandschaft besondere Befugnisse übertragen werden. Streitgegenstand ist einzig ihre Befugnis der Kontaktnahme mit dem KJPD und der Schule sowie der Einräumung eines Einblicks- und Auskunftsrechts. Es ist somit zu prüfen, ob der Beiständin diese Kompetenzen zu Recht übertragen worden sind. 3.4 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Beiständin für die praktische Umsetzung ihres Auftrags als Besuchsbeiständin auf diese Auskünfte nicht angewiesen sei. Es sei nicht klar, womit sich das Einsichtsrecht der Beiständin bzw. die Auskunftspflicht der KJPD und der Schule gegenüber der Beiständin begründen liesse. Diese Informationen seien zum Lösen der Probleme im Umgang mit der Regelung des Besuchsrechts nicht relevant. Es habe nie Beschwerden bezüglich der vertraglich festgelegten Abklärung durch die KJPD oder bezüglich der Informationspflicht der Mutter bezogen auf die Schule gegeben. Diese Massnahme sei völlig unbegründet und übertrieben. Beide Eltern hätten zudem das Recht, sich selbst bei den entsprechenden Stellen zu erkundigen. Es sei deshalb mit Blick auf Ziffer 7 der dem Entscheid zugrunde liegenden Vereinbarung zum Wohl des Kindes – nämlich die Verpflichtung der Kindsmutter, den Sohn bei der KJPD abklären zu lassen und den Kindsvater regelmässig über schulische und medizinische Belange der Kindes zu orientieren – nicht nötig, dass die Besuchsbeiständin ihrerseits selber Einkünfte einhole. Die Abklärung beim KJPD sei von der Mutter vereinbarungsgemäss in Auftrag gegeben und der Kindsvater von ihr und dem KJPD darüber informiert worden. Gemäss einem Bericht der Lehrerin seien die schulischen Leistungen des Kindes überdies innert kurzer Zeit besser geworden. Eine Einmischung durch die Beiständin sei in dieser Sache weder erwünscht noch erforderlich, zumal sich die Eltern ausreichend um das Wohl des Kindes kümmern würden. 3.5 Die KESB G. macht demgegenüber geltend, dass sie in der vorliegenden Angelegenheit in Ausübung ihres naturgemäss grossen Ermessens entschieden habe. Insbesondere habe sie berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin die Eignung des gemeinsam sorgeberechtigten Vaters zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Frage stellte, weil dieser seiner ihm gemäss Art. 302 Abs. 3 ZGB obliegenden Pflicht, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammen zu arbeiten, z.B. entsprechende Aktenstücke betreffend das Kindeswohl der KESB G. auszuhändigen, nachgekommen sei. Die KESB G. habe das Ziel im Auge, die konfliktbehaftete Elternbeziehung durch Kontakt und Einsichtnahme seitens der Mandatsträgerin bei den entsprechenden Stellen mit der dadurch erst möglichen Ver- und Übermittlung der entsprechenden Informationen an den Kindsvater zu entlasten. Somit sei auch besser gewährt, dass Ziffer 7 der dem Entscheid zugrunde liegenden Vereinbarung zum Wohl des Kindes von den Eltern umgesetzt werde. Deshalb sei die erteilte Kompetenz an die Beiständin aus Sicht der KESB G. weder willkürlich noch unangemessen. 3.6 Vorliegend ist festzuhalten, dass bereits das einfache Vereinbaren eines an sich geregelten Besuchsrechts samt Modalitäten zwischen den Eltern zu Schwierigkeiten führte. Es haben bereits diverse das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen zwischen den Eltern stattgefunden und es ist absehbar, dass auch weitere Konflikte entstehen werden, mindestens aber Konfliktpotenzial vorhanden ist. Auch bezüglich der Abklärung des Sohnes bei der KJPD gab es zwischen den Eltern Unstimmigkeiten, da der Vater diesbezügliche Dokumente an die KESB G. weiterleitete, womit die Beschwerdeführerin nicht einverstanden war und infolge die Eignung des Vaters zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts in Frage stellte. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin ist es somit nicht so, dass zwischen den Eltern diesbezüglich stets Einigkeit bestand und darum eine vermittelnde Person überflüssig und übertrieben sei. Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beiständin selbst auf diese Informationen angewiesen ist, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Schutzbedürftigkeit des Kindes ist vorliegend hoch und aufgrund der angespannten Elternbeziehung zusätzlich erhöht. Es ist deshalb umso wichtiger, dass die Beiständin Zugriff über umfassende Informationen des Kindes verfügt und nicht nur über die von den Betroffenen direkt erhältlichen Informationen. Nur so erhält sie einen neutralen und vollständigen Einblick über die familiäre Situation und kann die Interessen des Kindes dem Kindeswohl entsprechend vertreten, zudem positiv auf den Informationsfluss zwischen den Ehegatten einwirken und dadurch zur Entkrampfung beitragen sowie Anordnungen zum Wohl des Kindes treffen. Entgegen der Meinung der Mutter ist es vorliegend zur Regelung des Besuchsrechts eben gerade notwendig, dass die Beiständin umfassend informiert ist. Das Bestreben der KESB G. , die konfliktbehaftete Elternbeziehung durch Kontakt und Einsichtnahme seitens der Mandatsträgerin bei den entsprechenden Stellen mit der dadurch erst möglichen Ver- und Übermittlung der entsprechenden Informationen an den Kindsvater zu entlasten, erscheint nach dem Gesagten durchaus legitim. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die KESB G. ihren Entscheid zu Recht unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB erlassen hat. 4.2 Der Blanketttatbestand bestraft den Ungehorsam gegenüber amtlichen Verfügungen, der sich an individuell bestimmte Personen richtet (vgl. BGE 83 III 6 f; BGE 108 II 344 = Pra. 1983 Nr. 87; BGE 124 IV 306f.; BGE 127 IV 121 f = Pra. 2001 Nr. 198). Die Strafdrohung nach Art. 292 dient als einzige Blankettstrafdrohung des StGB dem Zweck, "amtliche Verfügungen, deren Befolgung mangels Bestehens einer besonderen Strafdrohung vom guten Willen des Betroffenen abhängen würde, durch die ergänzende Strafdrohung wirksam zu gestalten" (BGE 70 IV 180; vgl. auch BGE 74 IV 107; BGE 105 IV 249). Die Verfügung muss sich gegen eine oder mehrere bestimmte oder doch zumindest bestimmbare Personen richten (BGE 78 I 307 = Pra. 1953 Nr. 55; BGE 78 IV 238 f; BGE 92 I 35) und das erfasste Verhalten so genau umschreiben, dass der Betroffene erkennen kann, was von ihm verlangt wird (BGE 124 IV 311; 127 IV 121 = Pra. 2001 Nr. 198). Die Täterhandlung besteht im "nicht Folge leisten", die auferlegten Pflichten richten sich nach der Verfügung - dort muss das strafbare Verhalten mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein (BGE 84 II 457). Je nachdem, ob es sich um ein Verbot oder ein Gebot handelt, ist die Täterhandlung ein Tun oder ein Unterlassen (vgl. Günther Stratenwerth / Wolfgang Wohlers , Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 2013, N 1 ff. zu Art. 292; Stefan Trechsel , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 292 StGB, Rz. 13). 4.3 Die KESB G. hat ihren Entscheid vom 30. Juli 2013 mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden, und zwar die gesamte Verfügung, d.h. Ziffern 1 bis und mit 5. Die Strafdrohung umfasst somit formell auch die Beiständin, was bedeutet, dass diese sich ebenfalls strafbar machen würde, wenn sie ihre Aufgaben nicht gemäss Verfügung erfüllen würde. 4.4 Zur Androhung der Ungehorsamsstrafe machte die Beschwerdeführerin geltend, dass gar nicht klar sei, welches Fehlverhalten eigentlich gegebenenfalls bestraft werden solle. Abgesehen vom Einkommensnachweis seien der Beschwerdeführerin im Bescheid gar keine Pflichten auferlegt worden. Zudem sei diese Anordnung ihr gegenüber völlig grundlos erfolgt. Sie habe sich keines Verschuldens säumig gemacht, weshalb diese willkürliche Strafdrohung nicht nachvollziehbar sei. Eine solche sei unter den gegebenen Umständen völlig unangemessen und fehl am Platz. 4.5 Die KESB G. verband gemäss ihrer Stellungnahme vom 20. September 2013 ihren Entscheid deshalb mit einer Strafdrohung, da gemäss schriftlicher Auskunft der leitenden Psychologin des KJPD vom 28. Mai 2013 seit Januar 2013 nicht mehr mit dem Kind direkt habe gesprochen werden können. Die Mutter sei dadurch Ziffer 7 der Vereinbarung, genehmigt durch den rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Januar 2013, in concreto ihrer Verpflichtung zur Abklärung des Kindes beim KJPD, nicht nachgekommen. Dies zusammen mit der Nichteinhaltung des Besuchsrechts für den Sommer 2013 seitens der Mutter führte die KESB G. dazu, die Strafdrohung mitzuverfügen. 4.6 Wie erwähnt bezieht sich die Strafdrohung formal auf den ganzen Entscheid der KESB vom 30. Juli 2013. Ziffer 1 des ergangenen Entscheids enthält eine Feststellung, also keine Verhaltensanweisung, und kann somit bereits begrifflich nicht mit einer Strafdrohung belegt werden, ebenso wenig die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft (Ziffer 2) noch die Bestimmung der Person der Beiständin (Ziffer 3). Nach Aussage der KESB G. soll zudem die Beiständin nicht gemeint sein, weshalb Ziffer 4 des Entscheids ebenfalls nicht mit einer Strafdrohung zu verbinden ist. Eine Verhaltensanweisung ist somit einzig, wie auch die Beschwerdeführerin richtig ausführte, in Ziffer 5 enthalten (die Pflicht der Kindeseltern und des neuen Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Edition von Unterlagen). Diesbezüglich macht die KESB G. aber keine Notwendigkeit geltend, das mit einer Strafdrohung zu versehen, weshalb die Strafdrohung auch diesbezüglich ins Leere läuft. Mit einer Strafdrohung versehen wollte die KESB G. eigentlich die Einhaltung des Vergleichs vom Januar 2013. Das ergibt sich jedoch nicht aus der Verfügung, weshalb die Strafdrohung diesbezüglich auch nicht ausgesprochen wurde. Nach dem Gesagten ist die Strafdrohung deshalb aufzuheben. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziffer 6 des Entscheids der KESB G. vom 30. Juli 2013 aufzuheben ist. Im Übrigen ist der Entscheid zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. 6.2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde insofern teilweise durchgedrungen, als dass Ziffer 6 des Entscheids der KESB G. vom 30. Juli 2013 aufzuheben ist. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- demgemäss der Beschwerdeführerin zur Hälfte im Umfang von Fr. 700.--aufzuerlegen. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend war die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten, sodass die Parteikosten demzufolge wettzuschlagen sind. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte im Umfang von Fr. 700.-- auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.-- verrechnet und der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.